Neue Satzung des AAV Batavia zu Passau

 

Batavia

 

§  1

Der Abiturienten- und Absolventenverband (AAV Batavia) wurde am 10.August 1910 in Obernzell, im Gasthaus „ Zum Felsen“ gegründet.

 

Der Wahlspruch lautet  “In Treue fest“ , die Burschenfarben  sind  „rot, grün, violett“,  die Fuchsenfarben  „grün, violett“. Der  AAV Batavia  war ab 1923  beim  Passauer Sammel-Convent und seit seiner Wiedergründung am 10.08.1952 als Passauer Senioren-Convent als aktives Mitglied dabei.

 

Ziel und Zweck

 

§  2

Die Batavia ist ein Verband von Abiturienten und Absolventen. Die Hauptgrundsätze sind: Pflege der Lebensfreundschaft, Erziehung zur Heimatliebe, Vertiefung des vaterländischen  Gedankens.

 

Die Farbenträger pflegen althergebrachte studentische Sitte offenes Bekenntnis zu den Grundsätzen des Verbandes, Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Verband. Auf Grund der Lebensfreundschaft, die innerhalb des Verbandes besteht, soll es für Farbenträger keinen Austritt geben.

 

Allgemeines

 

§  3

Der Verband achtet die  Regeln  des  allgemeinen  deutschen  Bierkomments. Es kann nur aufgenommen werden, wer im Besitz des Abiturs, eines mittleren Schulabschlusses oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung ist.

 

Vor Aufnahme in den Verband hat der Aufzunehmende an mindestens drei offiziellen Veranstaltungen als Gast teilzunehmen.

 

Der Aufnahmeantrag ist an den Senior der Batavia zu stellen. Bei der Aufnahme erkennt er diese Satzung an. Auf Antrag können auch Damen als Bundesschwestern aufgenommen werden.

 

§  4

Sämtliche Angehörige des Verbandes stehen auf  der  brüderlichen Anrede „Du“; bei AHAH entscheidet deren Anrede.

 

§  5

Jeder Verbandsangehörige hat die  Pflicht, Vorkommnisse, welche die Ehre des Verbandes oder des einzelnen schädigen, dem Senior zu melden.

 

§  6

Das Übergeben von Couleurartikeln an Nichtfarbenträger ist nicht  zugelassen. Den  Fuchsen ist das Vergeben von Coleurartikeln grundsätzlich nicht gestattet.

 

§  7

Von den aktiven Verbandsangehörigen wird erwartet, daß sie sämtliche offizielle Veranstaltungen besuchen. Wer am  Erscheinen  verhindert ist, hat sich rechtzeitig zu entschuldigen.

 

§  8

Die Angehörigen des Verbandes sind zum Tragen von Couleur bei allen offiziellen Anlässen verpflichtet.

 

 

Gliederung des Verbandes

 

§   9

Der Verband gliedert sich in

     Aktivitas

     Philisterium

        

Aktivitas

 
§ 10
Die Aktivitas gliedert sich in
    Fuchsen
      Burschen

               

Fuchsen

 

§ 11

Fuchsen sind  Angehörige des Verbandes, die noch  eine Probezeit durchzumachen haben und denen deshalb noch nicht alle  Rechte und Pflichten zustehen.

 

§ 12

Die Fuchsen unterstehen dem Fuchsmajor.

 

§ 13

Jeder  Fuchs  erwählt sich  einen  Leibburschen.  Weiterhin  hat er sich einen Kneipnamen zuzulegen.

 

§ 14

Nach Ablauf der Probezeit erfolgt die Fuchsenbrandung.

 

§ 15

Vor der Aufnahme des Brandfuchses zu den Burschen, erfolgt eine Burschenprüfung vor dem BC.

 

§ 16

Die Burschenprüfung vollzieht der BC. Jeder Bursche kann eine Frage an den Fuchsen stellen. Die Chargen, sowie der Leibbursche haben das Recht, mehrere Fragen zu stellen.

 

§ 17

Gegenstand der Burschenprüfung ist:

 

         Geschichte des Verbandes

         Satzung                                                                            

         Allgemeiner deutscher Bierkomment

         Gesellschaftsfragen

         Heimatkundliche und deutsch – geschichtliche Fragen.

 

§ 18

 Jeder Fuchs stiftet bei seiner Burschung ein Kommersbuch.

 
Burschen

 

§ 19

Bei der Aufnahme als Bursche übernimmt er sämtliche Rechte und Pflichten eines vollwertigen Mitgliedes und leistet seinen  Eid auf Farben und Schläger, sowie Handschlag gegenüber dem Senior.

 

Die Burschung ist  ein hochoffizieller Anlass,  zu dem auch der AH-Verband erscheinen soll.

 

§ 20                                                  gestrichen

§ 21                                                  gestrichen

 

§ 22

Burschen  können auf  Antrag aus der  Aktivitas ausscheiden und  in den AH-Verband  übertreten. 

 

§ 23

Die  ortsansässigen  Burschen sind verpflichtet, die monatlichen  Kneipen zu  besuchen.

 

§ 24

Verkehrsgäste, die  die Voraussetzung  nach   § 2  nicht   besitzen,  können als Konkneipanten aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der CC mit einfacher Stimmenmehrheit .Konkneipanten besitzen kein Stimmrecht. Das Tragen der Mütze ist ihnen gestattet. 

        

 

Die Organe des Verbandes

 

§ 25

 Die Organe des Verbandes, die Chargen  sind:

 

                Senior

                Konsenior 

                Subsenior

                Fuchsmajor

 

§ 26

Die Organe sind die Repräsentanten des Verbandes. Sie haben die Verbandsinteressen nach innen und außen zu vertreten und sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen 

 

Der Senior (X)

 

§ 27

Der  Senior ist  als  erster  Charge  Leiter  und  Vertreter  des Verbandes. Er  kann  selbstständig  Geschäfte bis   € 200 durchführen.

 

§ 28    

Er  führt, wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist, das  Präsidium. Bei  Abwesenheit oder Verhinderung wird er vom Konsenior vertreten.  

     

§ 29.

Der Senior beruft die Konvente selbstständig ein

 

§ 30

Alle Schreiben im Namen des Verbandes, sowie die Konventsprotokolle sind vom Senior zu unterzeichnen.

 

§ 31

Der Senior vollzieht die Rezeption und Burschung.

 

Der Konsenior (XX)

 

§ 32

Der Konsenior ist Zweitchargierter des Verbandes. Er ist Vertreter  des Seniors und  zugleich Schriftführer.

 

§ 33

Er führt auf den  Konventen das Protokoll und läßt es vom  Senior unterzeichnen.

 

§ 34

Als  Schriftführer hat er  alle  schriftlichen  Arbeiten zu  erledigen,  soweit sie nicht in den Bereich des Subseniors fallen.

 

§ 35

Der  Konsenior kann im  Einvernehmen mit dem Senior einen  BC einberufen.

 

§ 36

Er ist für das gesellschaftliche Auftreten der Burschen zuständig.

 

Der Subsenior (XXX)

 

§ 37

Der Drittchargierte erhebt die Monatsbeiträge aller Vebands-angehörigen. Die Beitragshöhe wird vom CC bestimmt.

 

§ 38

Der Subsenior ist Vertreter des Konseniors, wird aber selbst nur  vom  Senior vertreten.

 

§ 39

Er hat am Schluß eines jeden Kalenderjahres einen Kassenbericht vorzulegen. Für Unregelmäßigkeiten in der Kasse ist er verantwortlich.

 

§ 40

Er verwaltet das Verbandsinventar  und  legt  darüber  ein  genaues Verzeichnis an.

 

§ 41

Sämtliche Belege sind 7 Jahre aufzubewahren.

 

§ 42

Bindende Geschäfte kann der  Subsenior  ohne Auftrag, nicht ein-gehen. Darum ist ein Beschluß eines Konvents notwendig; in dringenden Fällen darf der Senior die Ermächtigung geben. Die Kasse  kann jederzeit vom Senior, Philistersenior oder durch einen von diesen beauftragten AH oder Burschen geprüft werden.

 

Der Fuchsmajor  (FM)

 

§ 43.

Dem  Fuchsmajor obliegt die Heranbildung der Fuchsen  im Sinne und Geiste des Verbandes.

 

§ 44

Er beruft nach Bedarf einen FC ein. Zu diesem haben die Chargen und AHAH ungehindert Zutritt, die Burschen nur mit Genehmigung des FM.

 

§ 45.

Der FM hat die Fuchsen auf dem BC zu vertreten.

           

Ausschüsse

 

§ 46

Zur  Vorbereitung und  zum  reibungslosen  Ablauf  von  größeren Veranstaltungen  können  vom  BC, oder  AC  eigene  Ausschüsse eingesetzt  werden; der  Semesterälteste  führt den Vorsitz. Sie haben den Senior über den Stand ihrer Tätigkeit am laufenden zu halten.

Über die Aussprache oder Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

 

Offizielle Anlässe und Konvente

 

§ 47

Offizielle Anlässe des Verbandes sind die Konvente:

 

 

Fuchsenconvent  (FC)

Burschenconvent (BC)

Chargenconvent (CC)

Allgemeiner Convent (AC)

Wahlconvent (WC)

Altherrenconvent (AHC), sowie

Kneipen und Besondere Veranstaltungen

 

1. Konvente

 

§ 48

Sämtliche  Konvente ,  ausgenommen  der   FC ,  dienen  der  Geschäftsführung  des Verbandes.  Sie werden, ausgenommen der FC und AHC, vom Senior geleitet. Auf allen Konventen haben nur Anwesende Stimmrecht. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen.

 

Die Beschlüsse der Konvente erlangen erst bei Verkündigung durch den Senior bei der nächsten offiziellen Veranstaltung Gültigkeit. Über Aussprachen und Beschlußfassung der Konvente ist gegenüber Nicht-Verbandsangehörigen Stillschweigen zu bewahren.

 

Der FC

 

§ 49

Der FC dient der Erziehung der  Fuchsen und wird vom  FM geleitet. Er wird bei Bedarf vom FM einberufen. Die Fuchsen sind zum  Besuch des angesetzten  FC  verpflichtet.  Stichhaltige Entschuldigungen sind rechtzeitig dem FM  vorzubringen. 

 

Der  BC

 

§ 50

Der  BC wird vom Senior bei  Bedarf einberufen. Er setzt sich aus  allen Burschen zusammen. Der BC ist oberste Instanz der Aktivitas. Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Seniors oder dessen Vertreters.

 

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Burschen,   sowie der Ehrensenior und der Philistersenior.

 

Vor Beginn ist eine Tagesordnung festzulegen. Die Beschlüsse    werden auf der nächsten Kneipe durch den Senior bekannt gege-  ben. Der BC ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller zu seinem Besuch verpflichteten Burschen anwesend sind. Entschuldi gungen werden hierbei berücksichtigt.

 

Die hauptsächlichsten Geschäfte des BC sind:

 

Die Geschäfte und den Posteingang der Aktivitas zu erledigen,  für  die richtige Vertretung der Aktivitas nach Innen und Außen zu  sorgen, die Schlichtung von Differenzen innerhalb der Aktivitas, soweit hierzu nicht das Ehrengericht zuständig ist.  

 

Das Protokoll wird vom Konsenior geführt. Es bedarf zur Gültigkeit der Unterschrift des Seniors.

 

Der CC

 

§  51

Der  CC ist ein gemeinsamer  Konvent sämtlicher Verbandsangehöriger mit Ausnahme  der Fuchsen.

 

Der CC ist die  höchste  Instanz des Verbandes. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt  ist, mit einfacher  Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Philisterseniors. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Bundesbrüder. Über die Verhandlungen ist nach außen Stillschweigen zu wahren.

 

Der CC wird  vom Senior geleitet. Das Protokoll   führt der Konsenior. Es bedarf zu seiner  Gültigkeit die Unterschrift des Seniors und des Philisterseniors. Er wird vom Senior im Einvernehmen mit dem Philistersenior einberufen. 

 

Dimission  kann nur mit  2/3 Stimmenmehrheit,  Auflösung des  Verbandes und  Satzungsänderungen können nur mit ¾  Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Verbandes müssen mindestens 3/4 aller zum Besuch verpflichteten Bundesbrüder anwesend sein.

                  

Der AC

 

§ 52

Der AC ist  ein gemeinsamer Konvent  der Aktivitas und  des AH-Verbandes. Er wird vom  Senior einberufen. Im AC werden  allgemeine  Fragen des Verbandes, sowie  Kassenangelegenheiten und sonstige Veranstaltungen behandelt.

 

Der  AC ist  für die  Fuchsen  von großem Wert und die Teilnahme Pflicht.

 

Stimmberechtigt sind  alle anwesenden Bundesbrüder mit Ausnahme der Fuchsen; die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Der WC

 

§ 53

In dem WC werden  die  Chargen und die Vorstandschaft des AH-Verbandes  gewählt. Die Wahl  kann sowohl geheim als auch per  Handzeichen erfolgen. Dies wird jeweils vor Beginn des WC festgelegt. Die Einberufung des WC erfolgt durch den Senior in Abstimmung  mit dem  Philistersenior.

 

Der WC wird  vom  Semesterältesten  geleitet. Er kann  für die Zeit der Durchführung  Wahlhelfer bestimmen.

 

Stimmberechtigt auf  dem  WC sind  alle anwesenden  Mitglieder des Verbandes, ausgenommen Fuchsen. Jeder Wahlberechtigte hat  nur  eine  Stimme. Alle Chargen  werden  mit einfacher  Stimmenmehrheit gewählt. Der Gewählte stimmt seiner Wahl zu, indem er die Wahl annimmt.

 

Der WC ist  jährlich  durchzuführen. Dies kann  auch im  Rahmen einer Kneipe geschehen. Alle Mitglieder des Verbandes sind vorher rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

 Der AHC

 

§ 54

Der Philistersenior beruft bei Bedarf den AHC ein.

 

2.Kneipen

 

§ 55

Da s Verhalten der  Bundesbrüder auf der  Kneipe, sowie der ordnungsgemäße Verlauf ist durch den „Allgemeinen deutschen Bierkomment“ festgelegt.

 

3.Besondere Veranstaltungen

 

§ 56

Bei  besonderen  Veranstaltungen dürfen die  Bundesbrüder nie den Zweck außer Acht lassen, den der Verband mit der Veranstaltung verfolgt. Sie haben sich so zu verhalten, daß keinerlei Anstoß genommen werden kann und das Ansehen des Verbandes nicht geschädigt wird.

 

Alt–Herren–Verband (AHV)

 

§ 57

Die Geschäfte  des AHV leitet die Vorstandschaft. Diese setzt sich zusammen aus:

 

    Philistersenior

    Stellvertreter

    Schriftführer

 

§ 58

Dem  AHV steht zu seinen Beratungen der  AHC zu. Die Chargen und der FM haben auf ihm Sitz und Stimme.

 

§ 59

Die Wahl der Vorstandschaft des  AHV erfolgt beim WC. Der Philistersenior wird mit 2/3, die übrigen Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei der Wahl der Vorstandschaft sind die Chargen und der FM stimmberechtigt.

 

§ 60

In den  AHV  können  Bundesbrüder gemäß .§ 2  aufgenommen werden. Die Entscheidung dazu hat die Vorstandschaft des AHV zu treffen.

 

§ 61

AHAH, die sich um den Verband besonders verdient gemacht ha- ben, können vom CC zum Ehrenphilister ernannt werden Diese nehmen eine besondere Stellung im Verband ein.

 

§ 62

Gestrichen

 

§ 63

Die AHAH sollen an sämtlichen gesellschaftlichen  und  offiziellen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen.

        

Ehrenangelegenheiten
 

§ 64

Ehrenangelegenheiten  behandelt  ein  Ehrengericht, das  bei Bedarf  einberufen wird.

 

§ 65

Das Ehrengericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Senior).der bei Bedarf  noch 2 AHAH und 2 Burschen auswählt. Diese führen auch das Protokoll.

 

§ 66

Die  Mitglieder des  Ehrengerichts sind  über alles  zu  strengstem  Stillschweigen verpflichtet.   

 

§ 67

Jeder Bundesbruder ist verpflichtet, ehrenrührige Angelegenheiten dem Vorsitzendem (Senior) des Ehrengerichts vorzutragen. Ist der Senior selbst in Ehrenangelegenheiten verwickelt, so ist ein neuer Vorsitzender zu bestimmen, der unmittelbar ein Ehrengericht einberuft.

 

 § 68

Selbstanklage ist die edelste Pflicht eines Farbenträgers

 

 § 69

Der Vorladung zum Ehrengericht haben alle Beteiligten nachzu kommen. Die ausgesprochene Verweigerung der Gestellung erwirkt sofortige Dimission.

 

§ 70

Glaubt sich ein Bundesbruder durch ein Mitglied des Ehrengerichtes als befangen, so kann dieses abgelehnt werden. Mehr als zwei  Mitglieder können jedoch nicht abgelehnt werden.

 

§ 71

Wird dem Ehrengericht eine ehrenrührige Angelegenheit bekannt, so ist es innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen.

 

§ 72

Zu Beginn der Aussprache sind die Vorgeladenen auf die Bedeutung  des  Ehrenwortes  aufmerksam zu machen,  insbesondere darauf, dass alle Aussagen auf  Ehrenwort geschehen. Formel: „Ich mache  darauf  aufmerksam, daß hier alle Aussagen auf Ehrenwort gemacht werden, daß das Ehrenwort das Höchste ist, was ein Batave besitzt“.

 

§ 73

Dem  Ehrengericht obliegt die  Pflicht, jede Angelegenheit mit Objektivität zu untersuchen und den Beteiligten ausreichende Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.  

 

Gelingt dem Ehrengericht keine Einigung der Beteiligten, so ist innerhalb kürzester Zeit ein außerordentlicher CC einzuberufen. Hier trägt der Vorsitzende des Ehrengerichts das Ergebnis vor.

 

Kann auch nach neuerlichem Versuch bei den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, bestimmt der CC das weitere Vorgehen. Die Demission darf aber nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigen Mitglieder geschehen Die im CC gefaßten Beschlüsse und die angefertigten Protokolle unterliegen gegenüber Nichtverbandsangehörigen der Geheimhaltung.

 

§ 75

Als höchste Auszeichnung in Anerkennung seines Einsatzes und   infolge langjähriger Verdienste für die Batavia kann einem AH der Titel „Ehrensenior“ verliehen werden. Er hat das Recht bei allen Konventen teilzunehmen und übt dabei eine beratende Funktion aus. Bei Meinungsverschiedenheiten kann er Beschlüsse blockieren.

 

Als äußeres Zeichen werden ihm auf Lebenszeit der Ehrenring  und ein besonderes Cerevice übergeben.

 

 

 

 

 

Diese  Satzung  tritt nach Beschluß des CC  vom 5. April 2002 in Kraft  und ersetzt alle vorher gültigen Satzungen.

 

Für die Batavia

 

Günter Schwarz, aktiver Senior                                           Rainer Bohmann, Philistersenior